ArbG Hamburg, vom 27.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 215/97
LAG Hamburg, vom 22.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 82/98
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlichen Tötungsdelikts
BAG, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 638/99
DRsp Nr. 2002/14909
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlichen Tötungsdelikts
»1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret messbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müsste.3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.«