LAG Berlin vom 16.05.1994
9 Sa 152/93
Normen:
BGB § 626 ; Einigungs-Vertrag Art. 20, Anlage I Kap. XIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; StGB § 99 ;
Fundstellen:
RAnB Nr. 211/94
AuA 1995, 177

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen vormaliger Tätigkeit für das MfS

LAG Berlin, vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 9 Sa 152/93

DRsp Nr. 1995/2300

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen vormaliger Tätigkeit für das MfS

Leitsätze (der Redaktion) >p< 1. Keine Anwendung der Sonderkündigungsregelungen des Einigungsvertrags auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in den alten Bundesländern. >p< 2. Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB. >p< 3. Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers als möglicher Grund für eine fristlose Kündigung (Voraussetzungen). >p< 4. Gerechtfertigte fristlose Entlassung einer als Leiterin des Zentralbereichs Personal tätigen (leitenden) Angestellten, die vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses freiwillig für das MfS tätig war und deswegen nach § 99 StGB verurteilt worden ist.

Normenkette:

BGB § 626 ; Einigungs-Vertrag Art. 20, Anlage I Kap. XIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; StGB § 99 ;
Fundstellen
RAnB Nr. 211/94
AuA 1995, 177