LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.1995
19 Sa 3/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 15.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 350/92

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Verzögerung der Genesung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 19 Sa 3/95

DRsp Nr. 2002/7802

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Verzögerung der Genesung

Im Einzelfall kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer nicht alles unterlässt, was seine Genesung verzögert.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Karlsruhe, vom 15.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 350/92