ArbG Bremen, vom 16.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10278/95
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Verletzung des Arbeitsvertrags
LAG Bremen, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 85/96 - Aktenzeichen 4 Sa 111/96
DRsp Nr. 2002/16877
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Verletzung des Arbeitsvertrags
»Eine Personalleiterin, die mit dem Ziel, eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit zu umgehen, toleriert, daß ein Mitarbeiter der Personalabteilung die Stempeluhr zum üblichen Arbeitsschluss bedient, dann aber weiterarbeitet, und die, um einem Arbeitnehmer Nachteile bei Zahlung des Arbeitslosengeldes zu ersparen, nach Abschluss des Aufhebungsvertrages den Arbeitsvertrag des ausscheidenden Arbeitnehmers bzgl. der Kündigungsfrist ändert, kann gemäß § 626BGB fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.«