LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.1996
9 Sa 2119/95
Normen:
BGB §§ 133 140 § 147 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
ArztR 1997, 90
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6233/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Untreue - Umdeutung in Angebot auf Abschluss eines Auflösungsvertrags - Annahme des Angebots durch konkludentes Verhalten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 2119/95

DRsp Nr. 2001/15134

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Untreue - Umdeutung in Angebot auf Abschluss eines Auflösungsvertrags - Annahme des Angebots durch konkludentes Verhalten

1. Zur Umdeutung einer wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksamen fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers in ein Angebot auf Abschluss eines Auflösungsvertrages.2. Zur Annahme eines solchen Angebots durch schlüssiges Verhalten, wenn der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Vorwurf der Untreue weder rechtfertigt noch entschuldigt, obwohl er hierzu Gelegenheit hatte, sondern nach Ausspruch der mündlichen fristlosen Kündigung das Betriebsgelände ohne Rücksprache mit einem Vorgesetzten oder Kollegen verlässt.

Normenkette:

BGB §§ 133 140 § 147 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 266 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag des Klägers und über den Abschluss eines Auflösungsvertrags.