LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.08.1995
5 Sa 359/94
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 1995, 410
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 5433/92

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 359/94

DRsp Nr. 2001/4126

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

1. Allein die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung reicht zur Bejahung einer bewussten und finalen Tätigkeit für das für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR als Voraussetzung eines Grundes zur fristlosen Kündigung nach Anlage I Kapitel XIX A Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 des Einigungs-Vertrages nicht aus. 2. In einem solchen Fall trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf eine bewusste und finale Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers für das MfS. 3. Darüber hinaus stellt die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung auch keinen wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;