Die Klägerin war seit 01.07.1988 bei der Beklagten als Sprachtherapeutin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt DM 4.500,00 tätig. Gemäß Arbeitsvertrag vom 10. März 1988 war sie ganztags beschäftigt mit zuletzt 38,5 Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit lag inklusive Arbeitspausen montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr.
Die Beklagte unterhält ein privates Neuro-orthopädisches Rehabilitationsklinikum. Im Bereich Sprachtherapie sind bei der Beklagten neben der Klägerin vier weitere Mitarbeiterinnen beschäftigt, hiervon zwei Arbeitnehmerinnen mit jeweils 30 Wochenstunden sowie eine Arbeitnehmerin in Vollzeit. Die vierte Mitarbeiterin, Frau U, die Mutter von zwei Kindern ist, arbeitet halbtags, verteilt auf vier Tage.
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