LAG Hamm - Urteil vom 20.09.1995
18 Sa 124/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 331
LAGE § 626 BGB Nr. 89
NZA-RR 1996, 291
ZTR 1996, 134
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 222/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen tätlichen Angriffs eines Vorgesetzten mit einem Messer

LAG Hamm, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 124/95

DRsp Nr. 2001/4098

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen tätlichen Angriffs eines Vorgesetzten mit einem Messer

Der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Eine ganz erhebliche Verletzung liegt vor, wenn der Angriff mit einem gefährlichen Werkzeug, z.B. einem Messer, durchgeführt wird. Eine solche Auseinandersetzung führt regelmäßig zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis mit dem Angreifer fortzusetzen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweiße ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Schlachtbetrieb 21 Arbeitnehmer. Sie führt Lohnschlachtungen im Rahmen eines Werkvertrages für die Firma W. e.G. durch.

Der am 19.06.1955 geborene Kläger ist verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit September 1993 ist er im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet am Band hinter der Kratzmaschine.

Am 10.01.1994 kam es zu eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten D. und dem Kläger an dessen Arbeitsplatz.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.01.1994. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: