Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweiße ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Schlachtbetrieb 21 Arbeitnehmer. Sie führt Lohnschlachtungen im Rahmen eines Werkvertrages für die Firma W. e.G. durch.
Der am 19.06.1955 geborene Kläger ist verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit September 1993 ist er im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet am Band hinter der Kratzmaschine.
Am 10.01.1994 kam es zu eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten D. und dem Kläger an dessen Arbeitsplatz.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.01.1994. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
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