BAG - Urteil vom 04.02.1993
2 AZR 469/92
Normen:
BGB § 626 ; MTV für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 § 4 ;
Fundstellen:
EzA § 626 n.F. BGB Nr 144
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2/92
ArbG Stuttgart, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2775/91

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

BAG, Urteil vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 469/92

DRsp Nr. 2001/281

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

Krankheitsbedingte Gründe können ausnahmsweise auch die außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 626 ; MTV für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 § 4 ;

Tatbestand

Der am 5. August 1932 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 25. September 1972 bei der Beklagten beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte das Ein- und Auslagern von Rohren und Profilstäben im Rohrlager sowie das Be- und Entladen von Lastkraftwagen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 Anwendung.