LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.1996
2 Sa 1247/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 485/95

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen kollusiver Manipulation der Stechkarte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 1247/95

DRsp Nr. 2002/8633

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen kollusiver Manipulation der Stechkarte

Auch wenn ein Arbeitnehmer für einen Arbeitskollegen zu Zeiten, in denen jener im Betrieb nicht anwesend ist, die Stempelkarte abstempelt, was zu dessen ungerechtfertigten Vergütung und damit zum Vermögensschaden auf Seiten des Arbeitgebers führt, kann dem Arbeitgeber im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 06.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 485/95