LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.1996
11 Sa 1471/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8557/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Kollegendiebstahls - verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und/oder Spielsucht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 1471/95

DRsp Nr. 2001/15140

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Kollegendiebstahls - verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und/oder Spielsucht

Diebstähle gegenüber Arbeitskollegen können eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie auf eine Alkohol- und/oder Spielsucht zurückzuführen sind, die dem Arbeitgeber unbekannt ist und hinsichtlich der bei Ausspruch der Kündigung keine Therapiebereitschaft bestand.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8557/94