ArbG Frankfurt/Main, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8557/94
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Kollegendiebstahls - verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und/oder Spielsucht
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 1471/95
DRsp Nr. 2001/15140
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Kollegendiebstahls - verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und/oder Spielsucht
Diebstähle gegenüber Arbeitskollegen können eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie auf eine Alkohol- und/oder Spielsucht zurückzuführen sind, die dem Arbeitgeber unbekannt ist und hinsichtlich der bei Ausspruch der Kündigung keine Therapiebereitschaft bestand.