LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.1996
15 Sa 180/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 212
BB 1996, 2099
NZA-RR 1997, 88
ZfPR 1997, 18

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Verweigerung von Vorsorgeuntersuchungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 180/95

DRsp Nr. 2002/8587

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Verweigerung von Vorsorgeuntersuchungen

1. a) Wer sich beharrlich weigert, an einer von der Berufsgenossenschaft durch Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen, kann - jedenfalls nach vorheriger Abmahnung - gekündigt werden. b) Dies kann bei einem tariflich altersgesicherten Arbeitnehmer auch durch außerordentliche Kündigung geschehen, da er ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen (hier: Lärm und Schweißrauche) nicht mehr an seinem Arbeitsplatz beschäftigt werden darf. 2. So ist es jedenfalls dann, wenn ein anderer freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Die Tatsache, daß der Arbeitgeber 1989 einmal eine entsprechende Weigerung des Arbeitnehmers tatenlos hingenommen hatte, ist kein triftiger Grund für die Ablehnung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen
AuA 1997, 212