LAG Köln - Urteil vom 23.02.1996
11 (13) Sa 976/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 234
BB 1996, 2411
LAGE § 626 BGB Nr. 94
NZA-RR 1996, 330
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11406/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Anschwärzens des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 976/95

DRsp Nr. 2001/6084

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Anschwärzens des Arbeitgebers

1. Eine kündigungsrechtfertigende Anschwärzung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrer den ihm zugeteilten LKW der Polizei zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit vorstellt, wenn er sachlich begründeten Anlass zu Zweifeln hat, wovon allemal auszugehen ist, wenn die Polizei bei dieser Gelegenheit tatsächlich die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs (Reifenmängel) feststellt und deswegen sogar die Weiterfahrt verbietet - unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer zuvor vergeblich versucht hat, den Arbeitgeber zur Herstellung der Verkehrstüchtigkeit zu veranlassen.