LAG Hamm - Urteil vom 30.05.1996
4 Sa 100/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 69
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1576/95

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen - mehrfacher - Tätlichkeiten

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 100/96

DRsp Nr. 2001/5864

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen - mehrfacher - Tätlichkeiten

1. Eine tätliche Auseinandersetzung im Betrieb führt regelmäßig zu einer Störung des Betriebsfriedens. Lässt sich dagegen ein Arbeitnehmer bei verbalen Auseinandersetzungen mit Arbeitskollegen während der Arbeitszeit wiederholt zu übersteigerten Tätlichkeiten hinreißen und schädigt er dadurch Arbeitskollegen gesundheitlich, kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis ordentlich oder im Einzelfall auch außerordentlich kündigen. Handelt es sich um den ersten Fall einer tätlichen Auseinandersetzung durch den tätlich gewordenen Arbeitnehmer, so ist in der Regel nur eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.