LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1998
16 Sa 632/96
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ArztR 1999, 76
Krankenh 1999, 527
MedR 1999, 39
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 79/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Oberarztes wegen eines Behandlungsfehlers - Fristwahrung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 16 Sa 632/96

DRsp Nr. 2002/8366

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Oberarztes wegen eines Behandlungsfehlers - Fristwahrung

1. Zur Frage der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem inzwischen unkündbaren Oberarzt und Chefarztvertreter einer Krankenhausabteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe wegen eines geburtshilflichen Behandlungsfehlers, der zum Tod des Kindes während der Geburt geführt hat (intrauteriner Fruchttod, fetale Asphyxie perinatal).

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom Dezember 1995.