ArbG Bonn, vom 30.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2559/93
Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Entziehung der Fahrerlaubnis - Unwirksamkeit
LAG Köln, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 781/94
DRsp Nr. 2001/4242
Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Entziehung der Fahrerlaubnis - Unwirksamkeit
1. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers dar.2. Die auf behördlicher oder gerichtlicher Anordnung beruhende Entziehung ist kein "Dauergrund", der während der gesamten Geltungsdauer der Anordnung besteht und bei dem die Frist gemäß § 59 Abs. 2 MTB II erst mit Beendigung des Grundes beginnt. Der Kündigungsgrund ist daher verfristet, wenn der Arbeitgeber nicht nach Kenntnis von der Anordnung und dessen Geltungsdauer nicht innerhalb von 2 Wochen die Kündigung erklärt.