LAG Hamm - Urteil vom 17.02.1995
10 Sa 1126/94
Normen:
BGB §§ 140, BGB § 141 Abs. 1, § 626 Abs. 1 ;

Kündigung: außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer - Umdeutung in einen Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. in eine ordentliche Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 1126/94

DRsp Nr. 2001/4052

Kündigung: außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer - Umdeutung in einen Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. in eine ordentliche Kündigung

1. Hat ein Arbeitnehmer eine unwirksame außerordentliche Eigenkündigung ausgesprochen, kann er sich auf die Rechtsunwirksamkeit der von ihm erklärten Kündigung berufen. 2. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in ein Vertragsangebot zur sofortigen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden, wenn nach dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden auch bei Fehlen eines wichtigen Grundes unter allen Umständen das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden soll. Dieses Vertragsangebot bedarf sofortiger Annahme. 3. Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn der Kündigende Tatsachen vorgetragen hat, die darauf deuten, dass diese Umdeutung nach den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen entsprochen hat und dieser Wille bei Zugang der Kündigung dem Gekündigten erkennbar geworden ist. Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und ist die fristlose Kündigung unwirksam, gelten diese Grundsätze ebenfalls.

Normenkette:

BGB §§ 140, BGB § 141 Abs. 1, § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: