LAG Brandenburg - Urteil vom 26.06.1997
3 Sa 71/97
Normen:
BAT-O § 8 Abs. 1 Satz 1 § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB Nr. 117
NZA 1998, 1189
ZTR 1998, 281
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 07.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 447/95

Kündigung: außerordentliche Kündigung des Pressesprechers einer Stadt - Meinungsfreiheit

LAG Brandenburg, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 71/97

DRsp Nr. 2002/16822

Kündigung: außerordentliche Kündigung des Pressesprechers einer Stadt - Meinungsfreiheit

»Der angestellte Pressesprecher einer Stadt verletzt seine amtsbezogene Loyalitäts- und Mäßigungspflicht, die den öffentlichen Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er in einem Flugblatt den Bürgermeister dieser Stadt als "selbstherrlich und weinerlich" hinstellt und ihn zum Rücktritt auffordert.«

Normenkette:

BAT-O § 8 Abs. 1 Satz 1 § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die wirksame Beendigung des seit dem 01.08.1993 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers als ... der beklagten Stadt aufgrund einer von ihr am 15.03.1995 erklärten außerordentlichen Kündigung sowie einer am 14.03.1995 von ihr ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung.