Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die wirksame Beendigung des seit dem 01.08.1993 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers als ... der beklagten Stadt aufgrund einer von ihr am 15.03.1995 erklärten außerordentlichen Kündigung sowie einer am 14.03.1995 von ihr ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung.
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