Das Urteil des Arbeitsgerichts ist vom Kläger mit der Berufung angefochten worden. Die Berufung ist zulässig und teilweise auch begründet.
Zu der fristlosen Kündigung (vom 27.08.1993) war der Beklagte nicht berechtigt. Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann ein Dienstverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung das Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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