ArbG Bonn, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3398/94
Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen die guten Sitten; Kündigungsschutzklage: Erhebung nach Ablauf Drei-Wochen-Ausschlussfrist
LAG Köln, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 593/95
DRsp Nr. 2001/4294
Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen die guten Sitten; Kündigungsschutzklage: Erhebung nach Ablauf Drei-Wochen-Ausschlussfrist
Nicht jede fristlose Kündigung, die nicht gemäß § 626BGB gerechtfertigt ist, verstößt deswegen schon gegen die guten Sitten. Das kann allenfalls angenommen werden, wenn für sie überhaupt kein Grund vorlag oder nur ein völlig undiskutabler Grund oder der Grund nur vorgeschoben war.