LAG Berlin - Urteil vom 26.02.1993
6 Sa 108/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 253
DB 1993, 1296
ZTR 1993, 251
AuA 1994, 27
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 5053/92

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

LAG Berlin, Urteil vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 6 Sa 108/92

DRsp Nr. 2002/8068

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

Der einigungsvertragliche Sonderkündigungstatbestand erfordert eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit und erfasst nicht jede unter dem Schutz der staatlichen und politischen Ordnung der DDR begangene Unrechtstat. Eine solche Zuwiderhandlung setzt beim Täter Kenntnis und Billigung aller Tatumstände sowie das Bewusstsein voraus, durch sein Verhalten gegen diese Grundsätze zu verstoßen. Der Täter muß sich bewusst zum Vollstrecker sozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht haben, durch welche die natürlichen Menschenrechte oder die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verletzt werden. Dabei kommt es nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit an, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens nach den Maßstäben rechtsstaatlicher Grundsätze (im Anschluss an BVerwGE 19, 1).

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 20.01.1994 - 8 AZR 269/93 - DRsp-ROM Nr. 1995/918 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 14.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 5053/92
Fundstellen
AuR 1993, 253
DB 1993, 1296
ZTR 1993, 251
AuA 1994, 27