LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2000
3 Sa 109/00
Normen:
AO § 371 ; BAT § 8 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 2000, 423
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2296/99

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Steuerhinterziehung eines Angestellten des Finanzamtes - Strafbefreiung durch Selbstanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 109/00

DRsp Nr. 2002/3666

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Steuerhinterziehung eines Angestellten des Finanzamtes - Strafbefreiung durch Selbstanzeige

1. Begeht eine Angestellte eines Finanzamtes über acht Jahre hinweg eine fortgesetzte vorsätzliche Steuerhinterziehung erheblichen Ausmaßes - hier: Verschweigen von Zinseinkünften von insgesamt ca. 170.000 DM -, so berührt ein solches außerdienstliches Verhalten im Hinblick auf eine erhebliche Herabsetzung der Glaubwürdigkeit der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit das Arbeitsverhältnis unmittelbar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn aufgrund rechtzeitiger Selbstanzeige gegenüber der Ermittlungsbehörde gem. § 371 AO Strafbefreiung erwirkt wird.

Normenkette:

AO § 371 ; BAT § 8 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des beklagten Landes.

Die am 04.10.1951 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.1971 bei dem beklagten Land zuletzt als teilzeitbeschäftigte Angestellte mit 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.692,-- DM beim Finanzamt der Stadt M. im Bereich der Kfz-Besteuerung beschäftigt.