Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des beklagten Landes.
Die am 04.10.1951 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.1971 bei dem beklagten Land zuletzt als teilzeitbeschäftigte Angestellte mit 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.692,-- DM beim Finanzamt der Stadt M. im Bereich der Kfz-Besteuerung beschäftigt.
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