Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die am 9.3.1938 geborene Klägerin war seit 15.5.1988 bei der Beklagten in deren Verteilzentrum Weilerswist als Kommissioniererin beschäftigt.
In der Lagerhalle ist eine Videoanlage installiert, die bestimmte Bereiche überwacht, so Regale, in denen sich Parfümerieartikel befinden.
In der Nachtschicht vom 15.12.1995 soll die Klägerin, so behauptet die Beklagte, nach den Aufzeichnungen der Videokamera Flaschen dem Regal entnommen und sich damit besprüht, außerdem Ware in die Hosentasche gesteckt haben.
Mit Schreiben vom 28.12.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wege dieses Vorfalles fristlos. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 2.1.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
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