LAG Köln - Urteil vom 30.08.1996
12 Sa 639/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 242 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 476
DuD 1998, 104
LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8
LAGE § 626 BGB Nr. 97
RDV 1997, 183
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Beweisverwertungsverbot von mit versteckter Kamera gemachten Videoaufzeichnungen

LAG Köln, Urteil vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 639/96

DRsp Nr. 2001/5977

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Beweisverwertungsverbot von mit versteckter Kamera gemachten Videoaufzeichnungen

In einem Kündigungsschutzprozess dürfen die Aufzeichnungen aus einer mit versteckter Kamera durchgeführten Videoüberwachung einer Lagerhalle, in der sich Parfümerieartikel befinden, zum Beweis von unzulässigerweise erfolgten Eingriffen in das Eigentum des Arbeitgebers nicht verwertet werden.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 242 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung.

Die am 9.3.1938 geborene Klägerin war seit 15.5.1988 bei der Beklagten in deren Verteilzentrum Weilerswist als Kommissioniererin beschäftigt.

In der Lagerhalle ist eine Videoanlage installiert, die bestimmte Bereiche überwacht, so Regale, in denen sich Parfümerieartikel befinden.

In der Nachtschicht vom 15.12.1995 soll die Klägerin, so behauptet die Beklagte, nach den Aufzeichnungen der Videokamera Flaschen dem Regal entnommen und sich damit besprüht, außerdem Ware in die Hosentasche gesteckt haben.

Mit Schreiben vom 28.12.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wege dieses Vorfalles fristlos. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 2.1.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.