LAG München - Urteil vom 02.04.1996
8 Sa 1165/95
Normen:
BGB §§ 140 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZLW 1998, 119
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 11346/95

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Alkoholkonsum eines Piloten als wichtiger Grund

LAG München, Urteil vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1165/95

DRsp Nr. 2002/15074

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Alkoholkonsum eines Piloten als wichtiger Grund

1. Zur Frage des Alkoholkonsums von Piloten bei mehrtägigem Einsatz (hier zwei Tage) außerhalb der Flugzeiten als wichtiger Grund für eine außerordentliche sowie umgedeutete ordentliche Kündigung. 2. Zur Frage der sexuellen Belästigung einer Arbeitnehmerin als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Normenkette:

BGB §§ 140 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten dem Kläger ausgesprochene außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, über die Verpflichtung der Beklagten, ihn zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen und an ihn für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist sein Gehalt zu zahlen.