LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.1995
12 Sa 188/94
Normen:
BetrVG § 104 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 28.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 130/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Abgrenzung zwischen Verdachts- und Tatkündigung - Kündigung auf Anregung des Betriebsrats - Anhörungspflicht - unbefugte Tonträgeraufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 188/94

DRsp Nr. 2002/7786

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Abgrenzung zwischen Verdachts- und Tatkündigung - Kündigung auf Anregung des Betriebsrats - Anhörungspflicht - unbefugte Tonträgeraufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen

1. Während es sich bei einer Kündigung, die der Arbeitgeber auf einen durch objektive Anhaltspunkte begründete Verdacht einer nicht erwiesenen strafbaren Handlung, eines vergleichbaren Vertrauenstatbestands oder einer sonstigen schweren Vertragsverletzung stützt, um eine sog. Verdachtskündigung handelt, ist eine sog. Tatkündigung gegeben, wenn der Arbeitgeber die behauptete Verfehlung des Arbeitnehmers als tatsächlich stattgefunden hinstellt und mit dieser Begründung die Kündigung erklärt. 2. Macht sich der Arbeitgeber das Verlangen des Betriebsrates zu eigen, hat dies nur mittelbar Einfluß auf die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gem. § 102, 103 BetrVG insofern, als der Betriebsrat nicht noch förmlich angehört und um Zustimmung ersucht werden muß hinsichtlich solcher Kündigungsgründe, die er eh bereits selbst kennt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit weiteren Tatsachenbehauptungen begründet, auf die das Kündigungsverlangen des Betriebsrates nicht gestützt war.