LAG Köln - Urteil vom 12.03.2013
11 Sa 663/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5600/11

Kündigung aus wichtigem GrundBeleidigung in grober Art und WeiseBespucken einer KolleginZum Erfordernis der Abmahnung vor einer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 663/12

DRsp Nr. 2013/21588

Kündigung aus wichtigem GrundBeleidigung in grober Art und WeiseBespucken einer KolleginZum Erfordernis der Abmahnung vor einer Kündigung

Auch ohne vorherige Abmahnung kann die grobe Beleidigung einer Arbeitskollegin eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2012 - 6 Ca 5600/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie um die Wirksamkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages.

Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 bei der Beklagten als Versicherungsmakler in Teilzeit zu einer monatlichen Vergütung von 2200,-- € brutto beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt lief gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung. Am 10.02.2011 wurde der Kläger vom Amtsgericht Hamburg wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Hierbei ging es zum einen um die Fälschung eines Sachkundenachweises, zum anderen um Fälschung einer Unterschrift unter einem Lebensversicherungsvertrag.