Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie um die Wirksamkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 bei der Beklagten als Versicherungsmakler in Teilzeit zu einer monatlichen Vergütung von 2200,-- € brutto beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt lief gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung. Am 10.02.2011 wurde der Kläger vom Amtsgericht Hamburg wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Hierbei ging es zum einen um die Fälschung eines Sachkundenachweises, zum anderen um Fälschung einer Unterschrift unter einem Lebensversicherungsvertrag.
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