BAG - Urteil vom 07.03.2002
2 AZR 158/01
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 74 Abs. 1 ; ZPO §§ 233 234 Abs. 1 § 236 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
BAGReport 2003, 48
NJW 2003, 1474
NZA 2003, 261
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 429/00
ArbG München, vom 27.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2079/88

Kündigung; Auflösung - Auflösung eins Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 158/01

DRsp Nr. 2002/14749

Kündigung; Auflösung - Auflösung eins Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers

»Zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers an sich geeignete Gründe können auf Grund der zeitlichen Entwicklung und damit verbundener veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ihr Gewicht verlieren.« Orientierungssätze: 1. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG strenge Anforderungen zu stellen. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wegen dieses zeitlichen Beurteilungsansatzes ist es denkbar, daß mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht verlieren können, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben.