LAG Köln, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 13/01
ArbG Bonn, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1681/00
Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Vorbehaltlose Annahme des mit einer Änderungskündigung verbundenen Änderungsangebots auch noch nach Ablauf der Frist des § 2 Satz 2 KSchG?; Bindungsdauer des Arbeitgebers an Änderungsangebot; treuwidrige Berufung auf verspätete Annahme des Angebots
BAG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 674/01
DRsp Nr. 2003/6508
Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Vorbehaltlose Annahme des mit einer Änderungskündigung verbundenen Änderungsangebots auch noch nach Ablauf der Frist des § 2 Satz 2 KSchG ?; Bindungsdauer des Arbeitgebers an Änderungsangebot; treuwidrige Berufung auf verspätete Annahme des Angebots
»Die vorbehaltlose Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots ist nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG) gebunden.Zu der Frage, wann der Arbeitgeber unter regelmäßigen Umständen (§ 147BGB) eine Antwort auf das in seiner Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot erwarten darf.«Orientierungssätze:1. Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, kann von einem Arbeitnehmer, der keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, regelmäßig jedenfalls bis zu dem Tag vorbehaltlos angenommen werden, an dem der Arbeitgeber letztmalig unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist hätte kündigen können.2. Auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung ist die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Dreiwochenfrist nicht entsprechend anzuwenden.
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