BAG - Urteil vom 10.02.2005
2 AZR 584/03
Normen:
BGB § 174 S. 1, 2 ; SGB IV § 35a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1207
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 56/02
ArbG Hamburg, vom 27.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 106/01

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Ordentliche Kündigung wegen Leistungsmängeln; tarifliche Voraussetzungen für den Eintritt der ordentlichen Unkündbarkeit; Alleinvertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds zur Kündigung auf Grund entsprechender Satzungsregelung; Veröffentlichung der Satzung als Wirksamkeitsvoraussetzung; entsprechende Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln, wenn sich der Umfang der Alleinvertretungsbefugnis nicht aus der Satzung selbst, sondern erst aus weiteren Richtlinien ergibt; Inkenntnissetzung gem. § 174 Satz 2 BGB; Personalratsanhörung; Sozialwidrigkeit; Auflösung

BAG, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 584/03

DRsp Nr. 2005/12779

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Ordentliche Kündigung wegen Leistungsmängeln; tarifliche Voraussetzungen für den Eintritt der ordentlichen Unkündbarkeit; Alleinvertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds zur Kündigung auf Grund entsprechender Satzungsregelung; Veröffentlichung der Satzung als Wirksamkeitsvoraussetzung; entsprechende Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln, wenn sich der Umfang der Alleinvertretungsbefugnis nicht aus der Satzung selbst, sondern erst aus weiteren Richtlinien ergibt; Inkenntnissetzung gem. § 174 Satz 2 BGB; Personalratsanhörung; Sozialwidrigkeit; Auflösung

Orientierungssätze: 1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. 2. § 174 Satz 1 BGB gilt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im BGB unter dem "Titel 5. Vertretung und Vollmacht" nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung grundsätzlich aus.