LAG Berlin - Urteil vom 07.01.2000
19 Sa 966/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 15 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 33333/98

Kündigung: Anspruchsumfang des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG - Stilllegung einer Betriebsabteilung

LAG Berlin, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 19 Sa 966/99

DRsp Nr. 2002/8269

Kündigung: Anspruchsumfang des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG - Stilllegung einer Betriebsabteilung

1. Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, in der eine nach § 15 KSchG geschützte Person beschäftigt ist, so ist diese nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, und zwar in eine möglichst gleichwertige Stellung. Dabei eröffnet § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG jedoch nicht den Weg zu einer Abwägung mit den sozialen Belangen anderer Arbeitnehmer, die im Wege der Übernahme entlassen werden müssen. Vielmehr ist auf einer ersten Stufe zu prüfen und gegebenenfalls durch das Betriebsratsmitglied auf dem Rechtsweg durchzusetzen, ob ein Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Übernahme besteht. Dies ist allein zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber zu klären, da der Gesetzeszweck, nämlich der Schutz von Funktionsträgern, sich nur an das Betriebsratsmitglied und den Arbeitgeber, nicht jedoch an Dritte wendet. Nur das Betriebsratsmitglied hat den besonderen Schutz des § 15 KSchG, nur das Betriebsratsmitglied und nicht ein dritter Arbeitnehmer kann sich daher auf die Übernahmeverpflichtung des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG stützen.