LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 14
NZA 1994, 997
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 271/93
Kündigung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch durch den Betriebsrat
LAG München, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 969/93
DRsp Nr. 2001/14645
Kündigung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch durch den Betriebsrat
1. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründet (auch) einen eigenständigen Anspruch auf (tatsächliche) Weiterbeschäftigung.2. Dieser Anspruch ist nur von den (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG abhängig.3. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insofern ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn dieser Widerspruch es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird.4. Der Ausschluss des gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründeten Weiterbeschäftigungsanspruchs ist nur im Wege der Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG möglich.5. Eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist eine Befriedigungsverfügung und setzt einen entsprechenden Verfügungsgrund voraus, für den die allgemeinen Grundsätze gelten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.