LAG München - Urteil vom 10.02.1994
5 Sa 969/93
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 14
NZA 1994, 997
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 271/93

Kündigung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch durch den Betriebsrat

LAG München, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 969/93

DRsp Nr. 2001/14645

Kündigung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch durch den Betriebsrat

1. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründet (auch) einen eigenständigen Anspruch auf (tatsächliche) Weiterbeschäftigung.2. Dieser Anspruch ist nur von den (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG abhängig.3. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insofern ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn dieser Widerspruch es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird.4. Der Ausschluss des gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründeten Weiterbeschäftigungsanspruchs ist nur im Wege der Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG möglich.5. Eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist eine Befriedigungsverfügung und setzt einen entsprechenden Verfügungsgrund voraus, für den die allgemeinen Grundsätze gelten.