I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Kündigungsschutzklage ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unbegründet.
Es ist nicht festzustellen, dass die dem Kläger angesonnene Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt ist.
1. Sozial ungerechtfertigt ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb (oder hier: in der Verwaltung) entgegenstehen, bedingt ist.
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