Die am ... geborene ..., Klägerin, die zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei der Gemeinschuldnerin seit 01.10.1985 als Filialleiterin in Stuttgart beschäftigt. Sie erzielte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von DM 4.155,00, das netto DM 2.792,45 entspricht. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung ebenso wie der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg. Ein Betriebsrat ist eingerichtet.
Am 29.04.1998 kam zwischen der Gemeinschuldnerin, deren Betriebsrat und dem Beklagten ein Interessenausgleich zustande, in dem vereinbart wurde, den Einzelhandel zu schließen und die Produktion mit noch 38 Mitarbeitern fortzuführen (Bl. 15 ff. d.A.). Am 01.05.1998 wurde die Klägerin unter Anrechnung der Urlaubsansprüche freigestellt und bezog ab 01.05.1998 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich DM 50,27 (Bewilligungsbescheid Bl. 47 d.A.).
Am 01.05.1998 eröffnete das Amtsgericht Neu-Ulm das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.
Mit Schreiben vom 20.05.1998, der Klägerin am 22.05.1998 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf § 113 Insolvenzordnung (InsO) betriebsbedingt zum 31.08.1998 (Bl. 3 d.A.).
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