BAG - Urteil vom 17.01.2002
2 AZR 719/00
Normen:
KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; BayGOBayGO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998) Art. 88 Art. 95 (a.F.) ;
Fundstellen:
BAGE 100, 182
BAGReport 2002, 249
BB 2002, 1494
DB 2002, 1945
JR 2002, 484
MDR 2002, 1074
NZA 2002, 854
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 217/99
ArbG Würzburg, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 170/98

Kündigung - Werkleiter des Eigenbetriebs einer Bayerischen Gemeinde als Organ iSv. § 14 Abs. 1 KSchG; verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung; Auflösung; Weiterbeschäftigung; Kündigungsschutz; Organ

BAG, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 719/00

DRsp Nr. 2002/7512

Kündigung - Werkleiter des Eigenbetriebs einer Bayerischen Gemeinde als Organ iSv. § 14 Abs. 1 KSchG; verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung; Auflösung; Weiterbeschäftigung; Kündigungsschutz; Organ

»1. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt auch für nicht beamtete organschaftliche Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts. 2. Die gegenständliche Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis steht der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen.« Orientierungssätze: Der Ausschluß des allgemeinen Kündigungsschutzes in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt auch für nicht beamtete organschaftliche Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Der Werkleiter eines Eigenbetriebes einer bayerischen Gemeinde ist Organ der Gemeinde mit eigener gesetzlicher Vertretungsbefugnis (Art. 88 [Art. 95 aF] BayGO). Auf ihn ist daher der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar. Die Einschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht auf den Eigenbetrieb und die laufenden Geschäfte steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; BayGOBayGO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998) Art. 88 Art. 95 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers und einen Auflösungsantrag der Beklagten.