BAG - Urteil vom 13.02.2008
2 AZR 1041/06
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 174 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
ArbRB 2008, 234
AuA 2009, 182
BB 2008, 1908
DB 2008, 1689
NZA 2008, 819
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 411/06
ArbG München, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 4767/05

Kündigung - ProMarkt-Problematik: Wegfall der Ebene Verkaufsleiter nach Umstellung des Marktes auf Einheitsarbeitsplätze; Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich des Umfangs weggefallener Tätigkeit (Verkaufsleiter) und schon bisher neben Verkaufsleitertätigkeit ausgeführten und verbliebenen normalen Verkaufstätigkeiten; betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 1041/06

DRsp Nr. 2008/11419

Kündigung - ProMarkt-Problematik: Wegfall der Ebene "Verkaufsleiter" nach Umstellung des Marktes auf "Einheitsarbeitsplätze"; Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich des Umfangs weggefallener Tätigkeit (Verkaufsleiter) und schon bisher neben Verkaufsleitertätigkeit ausgeführten und verbliebenen "normalen" Verkaufstätigkeiten; betriebsbedingte Kündigung

Orientierungssätze: 1. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf eine Unternehmerentscheidung, welche lediglich in der Streichung einer Hierarchieebene besteht, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen. 2. Besteht die unternehmerische Entscheidung nur im Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist.