BAG - Urteil vom 07.07.2005
2 AZR 447/04
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 463
DB 2005, 2474
NJW 2006, 2508
NZA 2005, 1351
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 874/03
ArbG Würzburg, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 349/03

Kündigung - Ordentliche Beendigungskündigung wegen (Teil-) Betriebsstilllegung; Anforderungen an Prognose des Wegfalls der Beschäftigung im Kündigungszeitpunkt; Beschluss der schnellstmöglichen Einstellung der Betriebstätigkeit unter Wahrung der jeweiligen Kündigungsfristen; Kündigungstermin (entsprechend der kürzeren Kündigungsfrist) vor endgültiger Stilllegung

BAG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 447/04

DRsp Nr. 2005/18426

Kündigung - Ordentliche Beendigungskündigung wegen (Teil-) Betriebsstilllegung; Anforderungen an Prognose des Wegfalls der Beschäftigung im Kündigungszeitpunkt; Beschluss der schnellstmöglichen Einstellung der Betriebstätigkeit unter Wahrung der jeweiligen Kündigungsfristen; Kündigungstermin (entsprechend der kürzeren Kündigungsfrist) vor endgültiger Stilllegung

Orientierungssätze: Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen. Das Gleiche gilt, wenn die unternehmerische Entscheidung nicht eine völlige Betriebsstilllegung - vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Sozialauswahl - betrifft, sondern der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes sich entschließt, die Produktion zwar schnellstmöglich stillzulegen, eine kleinere Betriebsabteilung jedoch zunächst fortzuführen.