BAG - Urteil vom 23.04.2008
2 AZR 699/06
Normen:
KSchG § 4 S. 1 § 6 § 7 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 4 KSchG 1969
DB 2009, 632
NJW 2008, 3517
NZA-RR 2008, 466
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 39/05
ArbG Lübeck, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2209 b/04

Kündigung - Kündigungsschutzklage; mehrere Kündigungen; verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG

BAG, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 699/06

DRsp Nr. 2008/13985

Kündigung - Kündigungsschutzklage; mehrere Kündigungen; verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG

Orientierungssätze: 1. Die gesetzlichen Regelungen des KSchG zur Klagefrist dienen dem Zweck, den Arbeitsvertragsparteien frühzeitig über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen. Allerdings will § 6 KSchG den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen. 2. Der Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung nicht zu akzeptieren und sein Arbeitsverhältnis fortführen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz bestimmte Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt.