BAG - Urteil vom 07.07.2005
2 AZR 399/04
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 30 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 73
DB 2006, 341
NZA 2006, 266
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 78/03
ArbG Heilbronn, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7/03

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes (Leiter einer musikalischen Akademie) durch Umstrukturierung und wegen fehlender (neu verlangter) Qualifikation (musikalisches Hochschulstudium) für neukonzipierte Stelle des Akademieleiters; Festsetzung des Anforderungsprofils für eine neu geschaffene Stelle als unternehmerische Entscheidung; hinreichende Festlegung des neuen Anforderungsprofils im Kündigungszeitpunkt

BAG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 399/04

DRsp Nr. 2005/20990

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes (Leiter einer musikalischen Akademie) durch Umstrukturierung und wegen fehlender (neu verlangter) Qualifikation (musikalisches Hochschulstudium) für neukonzipierte Stelle des Akademieleiters; Festsetzung des Anforderungsprofils für eine neu geschaffene Stelle als unternehmerische Entscheidung; hinreichende Festlegung des neuen Anforderungsprofils im Kündigungszeitpunkt

Orientierungssätze: 1. Die Gestaltung des Anforderungsprofils der jeweiligen Arbeitsplätze unterliegt der Unternehmerdisposition des Arbeitgebers. Soweit für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgabe bestimmte persönliche oder sachliche Voraussetzungen erforderlich sind, kann die unternehmerische Entscheidung, welche Anforderungen an den Stelleninhaber zu stellen sind, nur auf offenbare Unsachlichkeit gerichtlich überprüft werden.