Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 22. Juli 1962 geborene, ledige und kinderlose Kläger trat am 4. Dezember 1989 auf Grund Arbeitsvertrages vom 1. Dezember 1989 als Maler mit der Arbeitsaufgabe "Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten gem. Arbeitsauftrag, Transportarbeiten" in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Kläger erhielt zuletzt einen Monatslohn iHv. 3.490,00 DM brutto.
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