BAG - Urteil vom 12.04.2002
2 AZR 740/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 110
NZA 2002, 1175
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 169/00
ArbG Dresden, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1910/99

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Unternehmerentscheidung

BAG, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 740/00

DRsp Nr. 2002/12617

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Unternehmerentscheidung

Orientierungssätze: 1. Entschließt sich der Arbeitgeber, bestimmte Arbeiten (hier: Malerarbeiten) nicht mehr von eigenen Arbeitnehmern ausführen zu lassen, so kann darin ein die Kündigung rechtfertigendes betriebliches Erfordernis auch dann liegen, wenn von dem Entschluß des Arbeitgebers nur ein einziger Arbeitnehmer betroffen ist. 2. Grundsätzlich ist das Beschäftigungsbedürfnis für einen Arbeitnehmer im Sinne eines die Kündigung rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisses entfallen, wenn keine Möglichkeit der vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung besteht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 22. Juli 1962 geborene, ledige und kinderlose Kläger trat am 4. Dezember 1989 auf Grund Arbeitsvertrages vom 1. Dezember 1989 als Maler mit der Arbeitsaufgabe "Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten gem. Arbeitsauftrag, Transportarbeiten" in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Kläger erhielt zuletzt einen Monatslohn iHv. 3.490,00 DM brutto.