BAG - Urteil vom 17.01.2002
2 AZR 15/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2003, 50
NZA 2002, 759
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 71/00
ArbG Köln, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3234/99

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; abgestufte Darlegungs- und Beweislast; Betriebsbegriff; Versetzungsmöglichkeiten innerhalb eines Stadtgebiets (Köln); unterschiedliche Arbeitszeiten; Vergleichbarkeit von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.

BAG, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 15/01

DRsp Nr. 2002/7492

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; abgestufte Darlegungs- und Beweislast; Betriebsbegriff; Versetzungsmöglichkeiten innerhalb eines Stadtgebiets (Köln); unterschiedliche Arbeitszeiten; Vergleichbarkeit von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.

Orientierungssätze: Fällt in einem Reinigungsbetrieb mit zahlreichen Beschäftigten in verschiedenen Objekten ein Reinigungsobjekt durch Nichtverlängerung des Reinigungsauftrags weg, so genügt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Sozialauswahl regelmäßig nicht, wenn er sämtlichen in dem wegfallenden Reinigungsobjekt Beschäftigten kündigt ohne zu prüfen, ob in anderen Reinigungsobjekten vergleichbare Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.