BAG - Urteil vom 27.09.2001
2 AZR 176/00
Normen:
KSchG §§ 1 2 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 2 ; SprAuG § 31 Abs. 2 § 2 ; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 246
BB 2002, 1104
BB 2002, 1104
DB 2002, 1163
NJW 2002, 3192
NJW 2002, 3192
NZA 2002, 1277
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 324/99
ArbG München, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13247/97

Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Wegfalls einer Hierarchiestufe; Auflösungsantrag; Leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 176/00

DRsp Nr. 2002/5223

Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Wegfalls einer Hierarchiestufe; Auflösungsantrag; Leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG

»Eine ausreichende Personalverantwortung eines leitenden Angestellten iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann bereits dann gegeben sein, wenn sie sich auf eine abgeschlossene Gruppe von Mitarbeitern bezieht, die für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn diese Mitarbeiter ihrerseits die ihnen nachgeordneten Arbeitnehmer selbständig einstellen und entlassen können.« Orientierungssätze: