BAG - Urteil vom 27.09.2001
2 AZR 246/00
Normen:
KSchG § 2 S. 1 § 1 Abs. 12, 2, 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 336
NZA 2002, 696
ZInsO 2002, 1104
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 155/99
ArbG Augsburg, vom 19.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5876/96

Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Verlagerung eines Betriebsteils

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 246/00

DRsp Nr. 2002/5174

Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Verlagerung eines Betriebsteils

Orientierungssätze: 1. Zur freien unternehmerischen Entscheidung gehört die Freiheit zur Wahl des betrieblichen Standorts. 2. Ob die zur Änderungskündigung vom Arbeitgeber angeführten betrieblichen Erfordernisse dringend sind, beurteilt sich anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 3. Eine Änderungskündigung ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, durch andere technische, organisatorische oder wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen, daß ein Vertrieb zukünftig von einem anderen Standort aus betrieben werden kann. 4. Dabei sind nur solche Mittel bei der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, die gleich wirksam sind, um das unternehmerische Ziel zu erreichen. Zum Vergleich können nicht solche Mittel herangezogen werden, die zur beabsichtigten Zweckerreichung weniger oder sogar ungeeignet sind.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1 § 1 Abs. 12, 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.