BAG - Urteil vom 21.02.2002
2 AZR 556/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2276
NZA 2002, 1416
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 112/99
ArbG Kassel, vom 04.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 323/98

Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung nach betrieblicher Organisationsänderung

BAG, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 556/00

DRsp Nr. 2002/14071

Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung nach betrieblicher Organisationsänderung

Orientierungssätze: 1. Die Übertragung der Aufgaben von Außendienstmitarbeitern (sog. Field-Koordinatoren) in der klinischen Begleitforschung eines Pharmaunternehmens auf ein Drittunternehmen kann zum Wegfall ihrer Arbeitsplätze und zu einem dringenden betrieblichen Erfordernis für eine ordentliche Änderungskündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG führen. 2. Ob die zur Änderungskündigung vom Arbeitgeber angeführten betriebliche Erfordernisse dringend sind, beurteilt sich anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 3. Bietet ein Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen (hier: statt Außen- nunmehr eine Innendiensttätigkeit im weit vom Wohnort der Arbeitnehmerin entfernten Firmensitz) an, so ist ein solches Angebot nicht deshalb unbillig, weil der Arbeitnehmerin eine freie Mitarbeit im bisherigen Arbeitsgebiet und vom bisherigen Standort aus hätte angeboten werden können. § 2 Satz 1 KSchG stellt die Änderungskündigung in den Zusammenhang mit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses. Das mögliche Angebot einer freien Mitarbeit ist daher grundsätzlich kein "milderes Mittel" gegenüber dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen als Arbeitnehmer.

Normenkette:

KSchG § Abs. , , § S. 1 ;