Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.
Die schwerbehinderte Klägerin war seit dem 21. März 1977 bei der Beklagten, die eine private Klinik betrieb, als Stationshilfe beschäftigt.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 kündigten die Krankenkassen den Versorgungsvertrag mit der Beklagten. Mit Bescheid vom 31. März 2000 nahm das Land Berlin den Klinikbetrieb der Beklagten aus dem Landeskrankenhausplan 1999 heraus. Am 1. Juni 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Stilllegung des Betriebs zum 31. Dezember 2001.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der damals von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwalt F. dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Betriebsrats mit:
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