BAG - Urteil vom 18.01.2007
2 AZR 796/05
Normen:
KSchG (a.F.) § 2 S. 2 § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 89 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AuR 2007, 283
DB 2007, 2097
JR 2008, 43
NZA 2008, 1208
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 78/04
ArbG Mannheim, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 29/04

Kündigung - Änderungskündigung; Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 796/05

DRsp Nr. 2007/10852

Kündigung - Änderungskündigung; Sozialauswahl

Orientierungssätze: 1. Das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers gilt auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen (§ 2 Satz 1 KSchG). 2. Da bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung die soziale Rechtfertigung des Änderungsangebots im Vordergrund steht, ist anders als bei einer Beendigungskündigung bei der Sozialauswahl primär darauf abzustellen, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer Arbeitnehmer auswirkt. 3. Deshalb ist vor allem zu prüfen, ob der Arbeitgeber, statt die Arbeitsbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers zu ändern, diese Änderung einem anderen Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie in sozialer Hinsicht eher zumutbar gewesen wäre. 4. Für eine Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer im Rahmen einer Änderungskündigung müssen die Arbeitnehmer auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebotes ist, wenigstens annährend gleich geeignet sein. Die Austauschbarkeit bezieht sich auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz.

Normenkette:

KSchG (a.F.) § 2 S. 2 § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.