LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2012
19 Sa 1020/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2315/10

Kündigung [Tat- und Verdachtskündigung]; Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 1020/11

DRsp Nr. 2012/15083

Kündigung [Tat- und Verdachtskündigung]; Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

1. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen, da der Arbeitnehmer durch Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers begehen wird; denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung veranlasst er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu, ihm unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu gewähren. 2. Legt der Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, kann eine Tatkündigung nur dann erfolgreich ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber deren Beweiswert erschüttern kann.