Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen (verhaltensbedingten) Kündigung vom 20.01.1998 zum 30.06.1998, um die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits und um die Berechtigung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrages.
Die beklagte Stadt betreibt als Eigenbetrieb die Stadtwerke A.
Unter dem Datum des 10.04./15.04.1987 schlossen die Parteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag, wonach der Kläger ab 16.08.1987 als Werkleiter der Stadtwerke A mit einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3
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