LAG Nürnberg - Urteil vom 20.09.2000
4 Sa 217/99
Normen:
BayGO Art. 88 ; KSchG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 170/98

KSchG: Anwendbarkeit: Betriebsleiter im Eigenbetrieb einer bayerischen Gemeinde

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 217/99

DRsp Nr. 2002/15185

KSchG : Anwendbarkeit: Betriebsleiter im Eigenbetrieb einer bayerischen Gemeinde

»1. Die einem Betriebsleiter kraft Art 88 Abs. 3 BayGO verliehene Außenvertretungsbefugnis, die auf einen juristisch nicht abgrenzbaren Teilbereich einer juristischen Person bezogen ist (hier: Vertretung der Gemeinde in laufenden Geschäften des Eigenbetriebs (Wasserwerk) einer Gemeinde) rechtfertigt keine Einordnung in eine organschaftliche Stellung nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 KSchG. 2. Das Erfordernis der selbständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezieht sich auch auf Betriebsleiter.«

Normenkette:

BayGO Art. 88 ; KSchG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen (verhaltensbedingten) Kündigung vom 20.01.1998 zum 30.06.1998, um die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits und um die Berechtigung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrages.

Die beklagte Stadt betreibt als Eigenbetrieb die Stadtwerke A.

Unter dem Datum des 10.04./15.04.1987 schlossen die Parteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag, wonach der Kläger ab 16.08.1987 als Werkleiter der Stadtwerke A mit einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 BBesG eingestellt (Bl. 7 mit 10 d.A.) wurde (Vertrag geändert im Jahre 1997, vgl. nachfolgende chronologische Aufführung).