LAG Bremen - Beschluss vom 14.10.2020
3 Ta 16/20
Normen:
ArbGG § 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9067/20

Kriterien für die Entscheidung über den zulässigen RechtswegZuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Konkurrentenklagen aus Art. 33 Abs. 2 GG

LAG Bremen, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 16/20

DRsp Nr. 2020/16083

Kriterien für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Konkurrentenklagen aus Art. 33 Abs. 2 GG

Ansprüche zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG sind als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist dann, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, d.h. über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, nach öffentlichem Recht oder nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. 2. Ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, denn er verpflichtet ausschließlich Träger staatlicher Gewalt. Mithin gilt hier der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.08.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.08.2020 - 9 Ca 9067/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2; § Abs. S. 1;