BAG - Urteil vom 27.01.2016
4 AZR 916/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 291; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1; Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 30.0,6.2000 Nr. 3; Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 30.0,6.2000 Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Nr. 63
AUR 2016, 298
BB 2016, 1267
NZA-RR 2016, 366
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 159/13
ArbG Hannover, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 700/11

Kriterien für die Eingruppierung von Arbeitnehmern nach der Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze der E-Plus-Mobilfunk GmbH

BAG, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 916/13

DRsp Nr. 2016/8881

Kriterien für die Eingruppierung von Arbeitnehmern nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus-Mobilfunk GmbH

Orientierungssätze: 1. Die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH, die eine Eingruppierung nach "Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen" vorsieht, sind regelmäßig bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die einem in einer Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. 2. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. Der bloße Verweis auf ein vom Arbeitgeber verfasstes früheres Zwischenzeugnis und die dort genannten, schlagwortartig umschriebenen Tätigkeiten ersetzt die erforderlichen Feststellungen nicht. 3. Erfolgt die Bestimmung des Entgelts aufgrund eines dem Arbeitgeber in zulässiger Weise eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. September 2013 - 12 Sa 159/13 - aufgehoben.