LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2019 6 Sa 440/18
Normen:
RL 2001/23/EG v. 12.03.2001;
Fundstellen:
ZIP 2019, 1982
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6785/17
Kriterien eine Betriebsübergangs bei einem LuftfahrtunternehmenAnforderungen an die Organisationsstruktur von Abflugstationen als BetriebsteileAnforderungen an das sog. wet-lease als übergangsfähige wirtschaftliche TeileinheitZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Flugstationen
LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 440/18
DRsp Nr. 2019/7295
Kriterien eine Betriebsübergangs bei einem LuftfahrtunternehmenAnforderungen an die Organisationsstruktur von Abflugstationen als BetriebsteileAnforderungen an das sog. "wet-lease" als übergangsfähige wirtschaftliche TeileinheitZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Flugstationen
1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, sind weder die einzelnen Flugzeuge noch die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheiten im Sinne des § 613aBGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001.2. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an. Ist der gesamte Flugbetrieb im Wesentlichen zentral organisiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, so handelt es sich bei den Abflugstationen nicht um Betriebsteile.
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